Dieses Projekt wird gefördert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft und präsentiert von der Sächsischen Landesbibliothek — Staats- und Universitätsbibliothek Dresden und der Humboldt-Universität zu Berlin.
IX. Ueber tragbare geruchlose Abtritte. Von Hrn. Matthien.Aus dem Mercure technologique. October 1823. S. 86. (Im Auszuge).Mit Abbildungen auf Tab. III. Fig. 25. und 26.Wenn auch die Abtritte des Hrn. Darcet (siehe polytechn. Journ. B. 2. S. 338) unter allen bisher bekannten unstreitig die beßten sind, indem sie die Ursache des üblen Geruches entfernen, so haben sie doch den Nachtheil, daß sie sich gewöhnlich nur an neuen Gebäuden, nicht immer aber an älteren, bereits bestehenden, anbringen lassen. Hr. Mathien ließ sich daher, um geruchlose Abtritte in jedem Hause anzubringen, und diese zugleich tragbar zu machen, auf folgende Einrichtung derselben im Jahre 1821 ein Patent ertheilen. A, ist ein Gewölbe oder eine Grotte von 5 Quadratfuß Grundfläche und 6 bis 7 Fuß Höhe entweder zu ebener Erde oder im Keller. Die Röhre B, nimmt den Unrath auf. In einer Länge von 18 bis 20 Zoll unter ihrem Eintritte in das Gewölbe |41| Das Ministerium des Inneren unterstüzt Hrn. Matthien bei seiner Unternehmung, zu welcher eine eigene Compagnie sich bildete (Compagnie Mathien, deren Hauptbureau zu Paris rue Chaume, Nro. 2., sich befindet) und welche das Publicum selbst auf alle mögliche Weise fördert, indem sie nicht bloß die lästigen Reparationen an den Senkgruben erspart, sondern nach dem Durchsikern des Unrathes in benachbarte Brunnen und Keller auf das kräftigste vorbeugt, und, wie gesagt, vollkommen geruchlos ist. Die Kosten einer solchen Einrichtung sind nicht sehr bedeutend, sowohl in Hinsicht auf Errichtung als Unterhaltung derselben. Die Compagnie Matthien verlangt von den Hauseigenthümern, welche sie damit bedienen soll, jährlich nur 40 Franken Zins, welcher vierteljährig mit 10 Franken zu entrichten kommt, und dann noch 2 Franken für die Wegschaffung eines jeden Fasses. Der Hauseigenthümer hat auf seine Kosten dabei zu sorgen: 1tens, für Unterhaltung der Oeffnung, durch welche die Fässer herausgeschafft werden; 2tens, für Führung der Röhre bis 5 Fuß über dem Boden des Gewölbes; 3tens, für Pflasterung des lezteren; 4tens, für eine Leiter zur allenfalls nöthigen Besichtigung des Apparates und für einen Haken zur Herausschaffung der Fässer, wo dieser nöthig seyn sollte. Diese Gewölber bleiben bei dieser Vorrichtung so rein, daß Silber darin nicht anläuft; ein deutlicher Beweis, daß kein geschwefeltes Wasserstoffgas sich in denselben entwikelt. Die Fässer, die der Compagnie angehören, sind nicht bloß betheert, sondern auch mit Oehlfarbe stark angestrichen. Die Abnahme |42| |
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