Dieses Projekt wird gefördert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft und präsentiert von der Sächsischen Landesbibliothek — Staats- und Universitätsbibliothek Dresden und der Humboldt-Universität zu Berlin.
![]() Rechts-Schau.Maßgebend für die Berechnung der Stempelabgabe bei der Pacht eines Fabrikunternehmens ist nicht der gezahlte, sondern der vereinbarte Pachtzins. Die Pacht eines ganzen Fabrikunternehmens bedingt nach Tarifstelle 481 des Pr. Stemp.-St.-G. vom 30. Juni 1909 eine Abgabe von 2 v. H. des Pachtzinses, die des Fabrikgrundstücks allein nach Tarif stelle 48 III des gleichen Gesetzes 3/10 v. H. Maßgebend für die Berechnung dieser Sätze ist nicht der wirklich gezahlte, sondern die Höhe des, gleichgültig ob bedingt oder unbedingt, vereinbarten Pachtzinses. Bestimmt der Vertrag, auf Grund dessen nur das Grundstück gepachtet ist, daß auch das Fabrikgebäude mitbenutzt werden dürfe und sich in diesem Falle die Pacht erhöht, so ist von Anfang an diese höhere Pachtsumme bei der Berechnung der prozentualen Stempelsteuerabgabe zugrunde zu legen, da die Mehrleistung des Pächters zwar nur bedingt eintreten soll, die Verpflichtung hierzu aber von Anfang an, wenn auch bedingt, bestanden hat. Denn nach Sp. 2 und 4 der Tarifstelle 48 Pr. Stemp.-St.-G. berechnet sich die Abgabe nicht vom gezahlten, sondern vom, wenn auch bedingt, vereinbarten Pachtzins.u. v. 21. Febr. 1919, 331/18 VII. (Aus Jurist. Wochenschrift 1919, S. 455.) R. Liebetanz. |
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